1. Allgemeines
1.1
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen (VL) gelten für
alle
gegenwärtigen und zukünftlichen mit uns abgeschlos-senen Rechtsgeschäfte,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
1.2
Unseren VL widersprechende Bedingungen unseres Vertragspartners
finden auf die mit diesem getätigten Rechtsgeschäft keine Anwendung;
wir widersprechen diesen Bedingungen ausdrücklich.
1.3
Machen wir in einem Einzelfall von den uns zustehen-den Rechten
keinen Gebrauch, so ist damit kein Verzicht auf diese Rechte
für die Zukunft verbunden.
1.4
Sollte eine dieser VL unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die wirksamkeit der übrigen VL nicht berührt.
2 Vertagsabschluß
2.1 Unsere Angebote
sind unverbindlich.
2.2
Unsere Angaben über Maße, Gewicht, Abbildungen, Be-schreibungen, Preislisten,
Prospekte und Kataloge sind nur annähernd und ohne Verbindlichkeit für uns.
2.3
Rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung bleibt uns
vorbehalten.
3 Preise
3.1
Unsere Preise verstehen sich ab Lager in Deutscher Mark zuzüglich der jeweils
gültigen Mehrwertsteuer.
3.2
Von uns bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten
Warenmenge.
3.3
Bei Geschäften mit Vollkaufleuten gelten grundsätzlich die am
Tag der Lieferung gültigen Listenpreise, bei Ge-schäften mit
Nichtkaufleuten ebenfalls, wenn die Lieferung später als 4 Monate
nach Vertragsabschluß erbracht werden soll.
3.4
Bei Geschäften mit Vollkaufleuten sind wir berechtigt, die Preise
zu ändern, wenn die für den vereinbarten Preis maßgeblichen
Kostenfaktoren sich geändert haben oder der Lieferant seine
Preise nachträglich nachweislich erhöht hat. Bei Geschäften
mit Nichtkaufleuten gilt dies nur, wenn die Lieferung später
als 4 Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden soll.
3.5
Die Verpackung berechnen wir zum Selbstkostenpreis, nehmen sie
aber nicht zurück.
4 Lieferung und Gefahrtragung
4.1 Teillieferungen
sind zulässig.
4.2
Von uns angegebene Lieferfristen und -termine sind unverbindlich.
4.3
Die Lieferung wie auch Rücklieferung erfolgt auf Gefahr und
Rechnung des Vertragspartners, und zwar auch bei Benutzung unserer
eigenen Transportmittel ab unserem Lager oder Werk.
4.4
Versenden wir die Ware auf Wunsch des Vertragspartners an einen
anderen Ort, so gehen die Trans-portrisiken auch dann zu seiner
Last, wenn der Transport zum Bestimmungsort für ihn „franko“
oder „frachtfrei“ erfolgt.
4.5
Wir haben das Recht zur Verschiffung oder Versendung der Ware
in einer oder mehreren Teilpartien mit und ohne Umladung.
4.6
Wir schließen keine Versicherung für irgendein mit der Ausführung
des Vertrages verbungenes Risiko ab.
4.7
Wir wählen Verpackung, Versandart und Versandweg nach unserem
Ermessen aus.
5 Leistungshindernisse
5.1
Der Vertagsabschluß erfolgt vorbehaltlich der erforder-lichen
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie sonstiger er-forderlicher
behördlicher Genehmigungen.
5.2
Bei höherer Gewalt sowie bei Umständen, die denen uns ein Verschulden
nicht trifft, sind wir berechtigt, die Lieferung bis zum Ablauf
einer angemessenen Frist nach Beseitigung der Unmöglichkeit
oder des Unvermögens hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz
oder teilweise zu-rückzutreten, ohne daß unser Vertragspartner
uns gegen-über irgendwelche Rechte hat.
Dauert
die Behinderung jedoch länger als 3 Monate, ist unser Vertragspartner nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teiles des Vertrages zurückzutreten.
6 Zahlung, Aufrechnung,
Zurückbehaltung
6.1
Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungs-datum ohne Abzug zahlbar; bei
Zahlung innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto, wenn
alle früheren Rechnungen beglichen sind.
6.2
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag
verfügen können.
6.3
Im Falle des Verzuges unseres Vertragspartners sind wir berechtigt,
Verzugszinsen bis zu 5 % über dem Diskontsatz dem Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank zu berechnen
Die
Geltendmachumg eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
6.4
Sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist, gerät er ohne Mahnung
nach Fälligkeit in Verzug.
Bei
Verzug sind alle offenstehenden -auch noch nicht Fälligen- Forderungen ohne
jeden Abzug sofort zahlbar.
6.5
Stellt sich nach Vertagsabschluß heraus, daß die wirt-schaftlichen
Verhältnisse des Vertragspartners für Kreditge-währung nicht
geeignet sind, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistungen wegen fälliger oder nicht fälliger
Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen innerhalb angemessener
Frist zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistungen zu verweigern.
Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß,
können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung verlangen. Das gleiche gilt, wenn solche Tatsachen
hinsichtlich eines Wechselbeteiligten oder Bürgen bekannt werden.
Von
uns nicht anerkannte oder nicht rechtskräftig festgestellte
Gegenansprüche geben dem Vertragspartner kein Aufrechnungsrecht,
Vollkaufleuten auch kein Zurück-behaltungsrecht.
7 Eigentumsvorbehalt
7.1
Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bis zur
vollständigen Bezahlung aller auch künftig entstehenden Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung, gleichgültig aus welchem Rechts-grunde, vor, auch wenn eine
Kaufpreiszahlung für be-stimmte bezeichnete Lieferungen erfolgt. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
7.2
Der Vertragspartner ist berechtigt, über die Ware im Rahmen
des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verfügen.
Zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist er nur mit der Maßgabe berechtigt und
ermächtigt, daß
7.2.1
die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht,
7.2.2
der Vertragspartner den schriftliche Vorbehalt macht, daß das
Eigentüm erst mit vollständiger Zahlung an uns auf seine Kunden
übergeht und
7.2.3
die eingezogenen Beträge verwahrt und sofort an uns auskehrt.
7.3
Der Vertragspartner tritt bereits hiermit die Forderung aus
der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware an uns ab.
7.4
Solange der Vertragspartner seiner Zahlungspflicht uns gegenüber
nachkommt, ist er zum Einzug der uns im voraus abgetretenen
Forderungen ermächtigt. Diese Einzugs-befugnis ist jedoch jederzeit
ohne Angebe von Gründen widerruflich.
7.5
Der Vertragspartner ist auf Verlangen von uns zur Benennung
seiner Verkaufsschuldner und zur Offenlegung der Forderungszessionen
verpflichtet.
7.6
Die Geltendmachung des Eigentumvorbehaltes sowie die Pfändung
des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt
vom Vertag.
7.7
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicher-heiten unsere
Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen
des Vertragspartners insoweit zur Freigabe der Sicherheiten
nach unserer Wahl verpflichtet.
8 Produkthaftung
8.1
Unsere Produkte sind überwiegend Naturprodukte oder deren Verarbeitungen. Diese
Produkt sind nur für den gewerblichen bzw. industriellen Gebrauch bestimmt; sie
dürfen auch nur dort zum Einsatz kommen. Für einen anderweitigen Einsatz sind
sie nicht geeignet und wir übernehmen insoweit auch keine Haftung.
8.2
Unsere Vertragspartner erhalten bei Anfrage von uns sämtliche
Informationen über die von uns vertretene Ware, insbesondere
im Hinblick auf uns bekannte spezifische Gefahren der Produkte.
Wenn der Vertragspartner die von uns erworbenen Produkte im
Einzelhandel vertreiben will, muß er sich vorab bei uns informieren,
ob dem Einzelhandel hinsichtlich der uneingeschränkten Verwendbarkeit
der Produkte durch Endverbraucher Informationen vorliegen. Ggf.
werden wir den Abnehmer umfassend über die Eignung der Produkte
informieren.
9 Gewährleistung
9.1
Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Eintreffen zu untersuchen.
Rügen wegen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich bei uns schriftlich
geltend gemacht werden. Andere nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich
nach ihrer Feststellung uns schriftlich bekannt-zugeben.
Bei
verspäteter Rüge erlöschen jegliche Gewährleistungs-ansprüche.
9.2
Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichten wir nicht auf
den Einwand, daß die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht
ausreichend gewesen sei.
9.3
Sind die gelieferten Waren in irgendeiner Art und Weise verändert
worden, erlöschen jegliche Gewährleistungsan-sprüche.
9.4
Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen
vom Sortiment, Qualität, Farbe, Breite, Gewicht, Ausrüstung
oder Design der Ware begründen keinen Anspruch auf Gewährleistung.
9.5
Ist eine Mängelrüge gerechtfertigt, so leisten wir leisten wir
Gewähr nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung
der Ware binnen angemessener Frist. Schlägt die Nachbesserung
bzw. Neulieferung innerhalb ange-messener Frist fehl, so ist
der Vertragspartner zur Herabsetzung der Vergütung oder zur
Rückgängigmachung des Vertrages berechtigt.
9.6
War die Mängelrüge ungerechtfertigt und sandte der Vertragspartner
die Ware gleichwohl an uns zurück, sind wir berechtigt, entweder
die Annahme der Ware zu verweigern, oder nach Annahme für die
Überprüfung und Bearbeitung der Warenrücksendung eine Gebühr
von bis zu 10 % des Nettowarenwertes, mindestens aber 50,00
DM, sowie alle weiteren mit der Rücksendung im Zusammenhang
stehenden Kosten und Auslagen dem Vertragspartner zu berechnen.
10 Schadenersatzplicht
Schadenersatzansprüche
- gleich aus welchem Rechts-grunde - bestehen gegen uns nur, wenn Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
In
diesen Fällen ist unsere Schadenerstzplicht der Höhe nach auf Ersatz des
typischen vorhersehbaren Schadens, bei Verzug und Unmöglichkeit auf höchstens
10 % des Rechnungswertes der Ware, mit deren Lieferung wir uns im Verzug
befinden oder deren Lieferung uns unmöglich geworden ist, beschränkt.
Eine
Haftung für unmittelbaren Schaden ist ausge-schlossen.
Diese
Bestimmungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
11 Datenspeicherung
Der
Vertragspartner ist ausdrücklich damit einverstanden, daß wir seine Daten -
soweit dies geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes
zulässig ist, EDV-mäßig speichern und verarbeiten.
12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware, für die
Verpflichtungen des Vertrags-partners unser Sitz.
12.2
Erfüllungsort für beide Teile, auch für Wechsel- und Scheckklagen,
ist, sofern der Vertragspartner Vollkauf-mann, öffentlich-rechtliche
Körperschaft oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
Lemgo.
Die
Gerichtsstandsvereinbarung wird auch für die Fälle getroffen, in denen der
Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
13. Anzuwendendes Recht
Auf
die mit unserem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich
das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung